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   LG München I, 21.07.2009 - 22 O 16326/06   

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LG München I, 21.07.2009 - 22 O 16326/06 (https://dejure.org/2009,37673)
LG München I, Entscheidung vom 21.07.2009 - 22 O 16326/06 (https://dejure.org/2009,37673)
LG München I, Entscheidung vom 21. Juli 2009 - 22 O 16326/06 (https://dejure.org/2009,37673)
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  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04

    Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen

    Auszug aus LG München I, 21.07.2009 - 22 O 16326/06
    Die Beklagte zu 2) hat diese Vermutung - bei der es sich um einen Anwendungsfall des Anscheinsbeweises, nicht um eine Beweislastumkehr handelt (BGH 123, 314) - nicht durch Tatsachen entkräftet, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt (vgl. Palandt vor § 249, Rdnr. 164 mwN - st.Rspr; vgl. BHG NJW 2007, 357 [BGH 19.09.2006 - XI ZR 204/04] BGHZ 160, 58, 66 m.w.N.).

    Zwar setzt die Geltung der Vermutung nach der höchstrichterlichen Rechtssprechung voraus, dass für den Geschädigten bei richtiger Aufklärung den Umständen nach nur eine Möglichkeit der Reaktion bestand ( BGH NJW 2007, 357 [BGH 19.09.2006 - XI ZR 204/04] ), nämlich die, von einer Zeichnung abzusehen.

  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07

    Kick-Back Rechtsprechung gilt auch bei geschlossenen Fonds - "CFB-Medienfonds

    Auszug aus LG München I, 21.07.2009 - 22 O 16326/06
    In § 31 I Nr. 2 WpHG a.F. ist nämlich lediglich der zivilrechtlich allgemein anerkannte Grundsatz der Vermeidung von vertragswidrigen Interessenkonflikten (vgl. Palandt, BGB , 68. Aufl. § 654, Rdnr. 4) aufsichtsrechtlich für den Bereich des Wertpapierhandels normiert worden (so nunmehr ausdrücklich bestätigt in BGH XI ZR 510/07 - Beschluss vom 20.1.2009).

    Wie der BGH in seinem Beschluss vom 20.1.2009 - XI ZR 510/07 nämlich ausdrücklich klarstellt, handelt es sich bei der Pflicht, vertragswidrige Interessenkonflikte zu vermeiden, um einen zivilrechtlich allgemein anerkannten Grundsatz, der nicht etwa erst durch das Urteil des vom 19.12.2006 (BGH XI R 56/05 ) höchstrichterlich geklärt, sondern - z.B. auch für den Bereich der Doppelmaklertätigkeit - seit jeher gültig ist.

  • BFH, 09.05.2007 - XI R 56/05

    EuGH-Vorlage: Abzugsverbot für Auslandsspenden gemeinschaftsrechtswidrig?

    Auszug aus LG München I, 21.07.2009 - 22 O 16326/06
    Im seinem Urteil vom 19.12.2006 (BGH XI R 56/05 ) hat der BGH zwar im Zusammenhang mit der Pflicht zur Vermeidung eines Interessenkonflikts § 31 I Nr. 2 WpHG a.F. angeführt, seine Ausführungen aber insoweit nicht auf den Anwendungsbereich des WpHG beschränkt.

    Wie der BGH in seinem Beschluss vom 20.1.2009 - XI ZR 510/07 nämlich ausdrücklich klarstellt, handelt es sich bei der Pflicht, vertragswidrige Interessenkonflikte zu vermeiden, um einen zivilrechtlich allgemein anerkannten Grundsatz, der nicht etwa erst durch das Urteil des vom 19.12.2006 (BGH XI R 56/05 ) höchstrichterlich geklärt, sondern - z.B. auch für den Bereich der Doppelmaklertätigkeit - seit jeher gültig ist.

  • BGH, 27.10.2005 - III ZR 71/05

    Erneute Vernehmung eines Zeugen durch das Berufungsgericht

    Auszug aus LG München I, 21.07.2009 - 22 O 16326/06
    Als unabhängiger, individueller Beistand, dem persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert beraten (zur Unterscheidung vgl. BGH III ZR 71/05- NJW-RR 2006, 109 [BGH 27.10.2005 - III ZR 71/05] -111).

    Sie stellten der Klägerin vorliegend also nicht lediglich VIP 4-Fonds vor und vermittelten dessen Erwerb, sondern unterbreiteten als neutrale und unabhängige Berater ein auf die Klägerin abgestimmtes Anlagenangebot (vgl. BGH NJW-RR 2006, 109 [BGH 27.10.2005 - III ZR 71/05] -111).

  • BGH, 13.07.2004 - XI ZR 178/03

    Begriff des Börsentermingeschäfts; Hinweispflichten von Direkt-Brokern beim

    Auszug aus LG München I, 21.07.2009 - 22 O 16326/06
    Die Beklagte zu 2) hat diese Vermutung - bei der es sich um einen Anwendungsfall des Anscheinsbeweises, nicht um eine Beweislastumkehr handelt (BGH 123, 314) - nicht durch Tatsachen entkräftet, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt (vgl. Palandt vor § 249, Rdnr. 164 mwN - st.Rspr; vgl. BHG NJW 2007, 357 [BGH 19.09.2006 - XI ZR 204/04] BGHZ 160, 58, 66 m.w.N.).
  • BGH, 22.11.2007 - III ZR 9/07

    Schadensersatzanspruch bei Nichteinhaltung einer Spielbank-Sperre

    Auszug aus LG München I, 21.07.2009 - 22 O 16326/06
    Entschuldigt ist der Schuldner auch dann, wenn seine Rechtsansicht dem vormaligen Stand der Rechtssprechung oder der h.M. entsprach ( BGH NJW 08, 840; BGH NJW 1972, 1045 [BGH 07.03.1972 - VI ZR 169/70] - vgl. Palandt a.a.O. § 276, 22).
  • BGH, 21.12.1995 - V ZB 4/94

    Rechtsstellung des Verwalters bei Versagung der beantragten Zustimmung zur

    Auszug aus LG München I, 21.07.2009 - 22 O 16326/06
    Bei höchstrichterlich noch nicht geklärten Fragen ist dem Schuldner ein Rechtsirrtum nicht anzulasten, wenn seine Rechtsansicht auf einer sorgfältigen Prüfung der Rechtslage beruht ( BGHZ 131, 346 ).
  • BGH, 09.06.1998 - XI ZR 220/97

    Hinweispflicht der Betreiber von Börsentermingeschäften auf alle gewinnmindernden

    Auszug aus LG München I, 21.07.2009 - 22 O 16326/06
    Hingegen ist diese Vermutung nicht begründet, wenn eine gehörige Aufklärung beim Vertragspartner einen Entscheiduneskonflikt ausgelöst hätte, weil es vernünftigerweise nicht nur eine, sondern mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gab (vgl. Palandt § 280, Rdnr 39 mwN - BGH Urteil vom 9. Juni 1998 - XI ZR 220/97 , WM 1998, 1527, 1529 m.w.N.).
  • BGH, 07.03.1972 - VI ZR 169/70

    Hinterlegung eines Geldbetrages nach Versteigerung eines Grundstücks zum Zwecke

    Auszug aus LG München I, 21.07.2009 - 22 O 16326/06
    Entschuldigt ist der Schuldner auch dann, wenn seine Rechtsansicht dem vormaligen Stand der Rechtssprechung oder der h.M. entsprach ( BGH NJW 08, 840; BGH NJW 1972, 1045 [BGH 07.03.1972 - VI ZR 169/70] - vgl. Palandt a.a.O. § 276, 22).
  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

    Auszug aus LG München I, 21.07.2009 - 22 O 16326/06
    Erst ein solchermaßen aufgeklärter Kunde ist in der Lage, das Umsatzinteresse der Bank einzuschätzen und zu beurteilen, ob ihm eine Anlage empfohlen wird, weil sie anlegergerecht ist oder weil die Bank daran verdient, bzw. mehr daran verdient als an der Empfehlung anderer Anlagen (vgl. BGH XI ZR 56/05 v. 19.12.2006 ).
  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 359/02

    Pflicht zur Offenlegung einer Provision bei der Vermittlung von Anteilen an einem

  • BGH, 28.07.2005 - III ZR 290/04

    Pflichten des Geschäftsbesorgers; Offenbarung einer Innenprovision

  • BGH, 16.06.2009 - XI ZB 33/08

    Ein Rechtsstreit wegen fehlerhafter Beratung beim Vertrieb eines Filmfonds kann

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